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  Richtlinien

Für die Ausbildung und Prüfung von Zuchtrichtern für Gesangskanarien im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK)

In allen Zweigen der Tierzucht ist der Aufstieg oder Niedergang der Rassezucht mit der Güte des Zuchtrichterstandes eng verbunden. Ganz besonders trifft dies jedoch für die Gesangskanarienzucht zu, da die Auffassungsgabe der Menschen bezüglich des Gesangs sehr verschieden ist.

Es ist daher unerlässlich, eine weit größere Sorgfalt als bisher auf die Ausbildung und Auswahl der Zuchtrichter und deren Fortbildung und Erhaltung der Übung zu legen. Es darf nicht leicht sein, Zuchtrichter zu werden. Nur die besten Züchter und charakterfeste Menschen dürfen dieses Ehrenamt ausüben.

I. Voraussetzungen

Wer Zuchtrichter für die Gesangskanarien werden will, muss die Kanarienzucht praktisch ausüben. Er muss Mitglied einer Kanarienzüchtersparte sein und damit Mitglied des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter. Mindestens 5 Jahre muss er die Kanarienzucht erfolgreich ausgeübt und Ausstellungserfolge auf größeren Ausstellungen nachweisen können. Der Bewerber muss sich in Spartenversammlungen an den Aussprachen über Zucht und Gesangsbewertungen beteiligt und seine Eignung zum Zuchtrichter bewiesen haben. Er muss einen guten Leumund haben.

Er gibt eine kurze schriftliche Bewerbung beim Spartenvorsitzenden ab. Dieser gibt den Antrag mit einer Bescheinigung über die Betätigung in der Sparte, die Ausstellungserfolge und seine Stellungnahme über Charakter und Eignung an den Zuchtwart weiter. Dieser übersendet den Antrag mit einer Stellungnahme an den Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter.

II. Theoretische Ausbildung

Es wäre verfehlt, den Anwärter gleich vor Gesangsstämme zu setzen. Keineswegs genügt es, die Gesangsturen nach der Einheitsskala recht und schlecht aufschreiben zu können. Eine gründliche theoretische Schulung ist unerlässlich um den angehenden Zuchtrichter in die Lage zu versetzen , auch wirklich ein Lenker der Gesangszucht zu werden, dem die Aussteller und Züchter unbedenklich ihre Stämme zur Bewertung vorsetzen können, denn sie erwarten vom Zuchtrichter Hinweise über die weitere Gestaltung der Zucht. Es sind daher in den Zuchtwartbereichen Schulungskurse abzuhalten. Der Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter bestimmt einen erfahrenen Zuchtrichter zum Kursleiter, der sich verpflichtet die Ausbildung gewissenhaft vorzunehmen. Der Unterricht erstreckt sich auf die Monate September bis März, 14 tägig je mindestens 2 Stunden. Regelmäßiger Besuch ist Bedingung, was auf einer Teilnehmerkarte bestätigt wird.

III. Unterrichtsstoff

  1. Unterricht über die geschichtliche Entwicklung der Kanarienzucht und des Gesanges.
  2. Haltung, Pflege des Kanarienvogels, Entwicklung der Zuchtmethoden, Berücksichtigung der Vererbungsgesetze aus der Praxis.
  3. Das Kanarienlied: Tourenbenennung, Tourenaufbau, Zergliederung der Touren, Wert oder Unwert für das Lied. Erkennen der Touren am Singen des Vogels usw.
  4. Die deutsche Einheitsskala von 1923 / 1937 / 1959. Aufbau, Gliederung, Dreiteilung. Lehre über die Entwicklung der Gesangsbewertung zum heutigen Einzeltourenbewertungssystem.
  5. Wiederholung des bisher gelehrten Stoffes . Dies ist überhaupt sehr wichtig, um den Schüler sicher zu machen, bevor die schriftliche Bewertung in Angriff genommen wird. In gewissen Zeitabständen hat der Schüler das Gelernte in kurzer Form schriftlich in einer Klassenarbeit niederzulegen. Diese Arbeit bewertet der Zuchtrichter und bewahrt sie auf. Kurzvorträge sind über die verschiedensten Themen zu halten, die aus den Punkten 3-4 reichlich gestellt werden können.
  6. Vorführen der Stämme verschiedenster Gesangsart und Besprechen der Touren nach Bezeichnung und Punktwert, Abschätzen des Gesangswertes der Vögel nach Durchsingen. Nach welchen Gesichtspunkten werden die Punkte für Gesamteindruck vergeben. 90 Punkt-Grenze. Besonderer Wert ist auf die Vorführung von Stämmen mit Misch- und Doppeltouren und fehlerhafte Gesangsstämme zu legen.
  7. Erst jetzt werden Bewertungsübungen anhand der Bewertungsliste vorgenommen. Die letzten 4 Bewertungen behält der Kursleiter ein und zensiert sie. Er bewertet die Stämme ebenfalls und bewahrt alle Bogen auf. Besonderer Wert ist auf die saubere Ausfertigung der Bewertungsbogen zu legen. Zuerst ins Unreine zu schreiben ist unstatthaft, da es den Schüler nur ablenkt und unsicher macht.
  8. Nach Anhören mehrerer Stämme soll der Schüler in der Lage sein, in kurzen Ausführungen den gesanglichen Unterschied und den Zuchtwert der einzelnen Stämme zu erläutern und einen kurzen Bericht darüber schreiben zu können.
  9. Organisation und Ausstellungswesen, Ausstellungsrichtlinien.
  10. Unterricht über Rechte und Pflichten eines Zuchtrichters, um zu erreichen, dass der Nachwuchs zu einem hohen Pflichtbewusstsein erzogen und so die Grundlage für eine gesunde Sportmoral gelegt wird, denn nur ein gesunder Zuchtrichterstand ist das Rückgrat des Sportes.
  11. Abschluss: Am Schluss des Lehrgangs findet eine Abschlussprüfung statt. Hierzu bestimmt der Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter eine Prüfungskommission. Er kann es auch selbst sein. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Unterrichtsfächer. Es soll festgestellt werden, ob sich der Schüler zum Zuchtrichter eignet. Es ist nicht so streng zu verfahren, wie in der späteren Hauptprüfung, da es sich noch um lernende und um eine Vorprüfung handelt. Besteht er die Prüfung, wird er zum Zuchtrichteranwärter ernannt. Aus der bestandenen Vorprüfung kann keine Rechtsverbindlichkeit auf die Hauptprüfung abgeleitet werden.

IV: Praktische Ausbildung

Der Zuchtrichteranwärter muss sich bewusst sein, dass er eifrig an sich zu arbeiten hat, um das Gelernte zu vertiefen im Hinblick auf die Zuchtrichterprüfung. Er hält im Laufe des Sommers 2 Vorträge aus der Zuchtrichterpraxis. Einen davon in seiner Ortssparte und den anderen auf der Bezirksarbeitstagung oder auf einer Zuchtrichtertagung. Darüber lässt er sich vom jeweiligen Vorsitzenden eine Bescheinigung unter Angabe der Themen geben. Entgegen der bisherigen Bestimmung, dass der Zuchtrichter, der die Prüfung bestanden hat, noch zwei Jahre als Scholar auf Ausstellungen sich bewähren soll, wird es in Zukunft so gehandhabt, dass umgekehrt der Zuchtrichter-Anwärter zwei Jahre als Scholar sich bewähren soll, ehe er die Zuchtrichterprüfung ablegt und nachdem er diese bestanden hat, als vollwertiger Zuchtrichter gilt.

Interessenten wenden sich deshalb an ihren Bezirkszuchtwart, dem ja alle Ausstellungen auch gemeldet werden und erhält durch ihn Bescheid, zu welchen Ausstellungen er als Scholar tätig sein kann. Die auf diesen Ausstellungen bewertenden Zuchtrichter geben dem Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter einen Bericht über die Fähigkeit des Scholaren. Nach Möglichkeit soll das auf zwei in der Nähe des Wohnorts stattfindenden Ausstellungen durchgeführt werden, in zwei Jahren also auf vier Ausstellungen.

Der Anwärter bewertet für sich. Doch zählt seine Bewertung nicht mit. Er unterschreibt: X, Zuchtrichteranwärter. Der führende Zuchtrichter schickt die Bewertungsbogen mit der Beurteilung an den Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter und gibt dem Anwärter eine Bescheinigung über die mitgemachte Bewertung. Nach Absolvierung der Bewertungen kann sich der Anwärter zur Ablegung der Zuchtrichterprüfung melden. Weiterhin ist die Bescheinigung über eine erfolgreiche 5jährige Zucht beizufügen. Der Antrag geht über den Zuchtwart an den Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter.

V. Die Zuchtrichterprüfung

Eines der höchsten Ziele, das wir in unserem Sporte zu erreichen suchen, ist die Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Bewertung des Kanarienliedes. Um dieses Hochziel zu erreichen bzw. ihm möglichst nahe zu kommen, wird nur eine zentrale Prüfungskommission aus drei der erfahrensten Zuchtrichter gebildet.

Der Obmann der AG Zuchtrichter übersendet die Bewerbungen der Prüfungskommission. Die Prüfung soll an einem Tage abgewickelt werden. Es sind folgende Fächer zu behandeln:

  1. Genaueste Kenntnis der Einheitsskala 1922/37/59 die Richtlinien über ihre Anwendung. Die geschichtliche Entwicklung der Liedbewertung bis zur Einheitsskala. Das Kanarienlied. Zergliederung der Modulationsfähigkeiten der einzelnen Touren. Entartungen. Bedeutung der Touren für das gesamte Lied und die Gesangszucht.
  2. Erklärung eines vorgeführten Gesangsstammes bis in alle Einzelheiten.
  3. Schriftliche Bewertungen von 2 Gesangsstämmen verschiedener Gesangsrichtungen.
  4. Mündliche Prüfung über die Rechte und Pflichten der Zuchtrichter, Ausstellungswesen und Ausstellungsrichtlinien. Organisationswesen. Kanarische Themen aus der Zucht und Tourenvererbung.
  5. zu 1. Es ist vom Prüfling der Nachweis zu erbringen, dass er die Einheitsskala genau beherrscht. Dreiteilung und Struktur und Anwendung. Das Lied muss genau erläutert werden können mit dem Wert und Unwert der einzelnen Touren für die Zucht und den Aufbau des Liedes. Anwendung der Gesamteindruckvergebung.

    zu 2. Hier soll der Prüfling am singenden Vogel beweisen, dass er die Touren sofort erkennt und den Wert richtig einschätzen kann. Nach dem Durchsingen muss er den Gesamtwert sicher abschätzen können. Ebenso muss er den Zuchtwert sicher beurteilen.

    zu 3. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit Gesangsstämme richtig zu bewerten und einwandfreie Bogen abzugeben. Die Bogen werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zensiert.

    zu 4. Der Prüfling muss beweisen, dass er die Organisation und das Ausstellungswesen genau kennt. Er muss überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Zucht und Haltung sowie der geschichtlichen Entwicklung des Kanariensportes besitzen. Ein Kurzvortrag aus einem dieser Gebiete ist zu halten.

Das Prüfungsergebnis wird wie folgt bewertet:

1 = sehr gut (nur bei außergewöhnlichen Leistungen

2 = gut

3 = genügend

4 = mangelhaft

5 = ungenügend

Die Noten 4 und 5 in den Fächern 1 und 3 schließen „Bestanden" aus. Noten 4 und 5 in den Fächern 2 und 4 können durch gute Leistungen in den Fächern 1 und 3 ausgeglichen werden. Das Nichterkennen oder falsche Bewerten einer Tour sowie ein Punktunterschied von 3 oder mehr Punkten, schließen ein „Bestanden" aus. Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling das Ergebnis zu eröffnen. Über die bestandene Prüfung erhält er ein Zeugnis. Dies unterschreibt die Prüfungskommission. Jetzt wird der junge Zuchtrichter Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter. Der junge Zuchtrichter muss sich jedoch bewusst sein, dass er weiterhin an sich arbeiten muss, um sich zu festigen und um unbedingte Sicherheit zu gewinnen.

Die vorstehenden Richtlinien sind aus der Praxis entstanden und sollen nur dem Sporte und somit der Züchterwelt dienen, damit jeder Züchter vertrauensvoll seine Sänger unbedenklich jedem Zuchtrichter vorstellen kann und dies ist nicht zuletzt ein großer Beitrag zur Züchterfreundschaft.

Wer die Mühen der Zuchtrichterausbildung auf sich nimmt, ist der Unterstützung der Organisation gewiss und es gebührt ihm der Dank der Züchter.

VI. Fortbildungspflicht der Zuchtrichter

Genau wie eine sorgfältige Ausbildung des Zuchtrichternachwuchses im Interesse der Fortentwicklung und der möglichst einheitlichen Liedbewertung unerlässlich ist, ist es ebenso nötig, dass der Zuchtrichter stets in der Übung bleibt und mit den anderen Zuchtrichtern seine Meinung austauscht. Dies kann nur durch gemeinsame Arbeitsbesprechungen und Übungsstunden anhand singender Vögel erreicht werden.

Die Zuchtrichter treffen sich daher mindestens einmal im Jahre im Zuchtwartbereich. Es wird ein Übungsleiter gewählt. Die Arbeitstagung findet kurz vor der Ausstellungssaison statt. Es werden Übungsbewertungen verschiedener Gesangsstämme vorgenommen. Jeder Zuchtrichter schreibt das Ergebnis nieder und behält seinen Bewertungsbogen. Der Übungsleiter bespricht die vorgeführten Stämme, kann jedoch auch einen anderen Zuchtrichter darum ersuchen.

Am Schluss der Arbeitstagung hält der Übungsleiter einen Vortrag über die Rechte und Pflichten der Zuchtrichter. Eindringlichst ist auf die Standesmoral hinzuweisen, ihre geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze. Möglichst jeder Zuchtrichter soll einmal einen Vortrag über die verschiedenen Themen halten, insbesondere jedoch über die Anwendung der Einheitsskala und die einzelnen Touren usw.

Es ist Ehrenpflicht eines jeden Zuchtrichters, sich an den Übungskursen zu beteiligen. Der Übungsleiter legt eine Anwesenheitsliste aus, die er aufbewahrt. Wer sich ständig von diesen Übungsstunden ausschließt, kann als Zuchtrichter gesperrt werden. Ständig fehlende Zuchtrichter meldet der Übungsleiter dem Obmann der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter.

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Zuchtrichter nach Möglichkeit wenigstens eine Vorprüfungsausstellung oder die Meisterschaftsaustragung besucht, um sich hier im Kreis seiner Freunde am Gesang der besten Stämme auf dem Laufenden zu halten. Unerlässlich ist, dass der Zuchtrichter selbst gute Gesangsvögel züchtet und auf führenden Ausstellungen mit Erfolg ausstellt.

Wer seine Berufung ernst nimmt, wird gern mitarbeiten, dient er doch sich und dem Sporte. Es muss eine Leistungssteigerung aller Zuchtrichter erreicht werden.

Zuchtrichter sein, heißt: durch ständige Fortbildung in die Reihen der Besten vorzurücken, um auch einmal zu einer Vorprüfung oder sogar Meisterschaft als Zuchtrichter berufen zu werden.

gez.  Kurt Zausch, Halle (Saale) Fliederweg 33, Obmann der SZG Kanarien

Stand: Jahr 1960 (DDR)

 
     
     
     
 

 

 
 

 

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