Zurück  
     
 

 

Entwurf

 

Prüfungsordnung der  Arbeitsgemeinschaft der Zuchtrichter für Harzer Roller Gesangskanarien  in der VZE

 

  1. Der Zuchtrichteranwärter muss Mitglied der VZE sein und mindestens vier Jahre Gesangskanarien Harzer Roller gezüchtet und erfolgreich ausgestellt haben.

 

  1. Er muss bei Entgegennahme des Zuchtrichter Ausweises das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Der Antrag auf Zulassung eines Züchters zu einem Ausbildungs-Lehrgang für Zuchtrichter Gesangskanarien muss bis zum 30. Januar des Jahres, in dem die Ausbildung beginnen soll, beim Vorsitzenden der AG  Zuchtrichter Gesangskanarien in der VZE eingegangen sein. Er muss enthalten:

 

a)   Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, und die VZE – Mitgliedsnummer des Antragstellers. Auskunft über die Dauer des  Bezuges von Ringen für Gesangskanarien durch den Antragsteller. Unterschrift des Antragstellers.

 

b)   Name des ausbildenden Zuchtrichters-, Schulungsort, Schulungsbeginn. Stellungnahme des Schulungsleiters (ausbildender Zuchtrichter) zur Eignung des Antragstellers als Zuchtrichter. Unterschrift des Schulungsleiters.

 

c)   Nachweis, dass der Antragsteller an mindestens vier Prämierungen, in jeweils unterschiedlichen Jahren mit seinen Vögeln teilgenommen hat. Kopien der entsprechenden Prämierungsbögen müssen zur Einsicht vorgelegt werden. Der Antragsteller erhält nach Eingang des Antrags eine Bestätigung.

 

  1. Die Meldung zur Prüfung des Zuchtrichter Anwärters erfolgt durch den Schulungsleiter. Sie darf frühestens mit Ablauf des dritten Ausbildungsjahres, spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach Zulassung erfolgen. Die Meldung muss bis zum 01. Oktober beim Vorsitzenden der AG Zuchtrichter Gesangskanarien eingegangen sein. Sie muss enthalten:

 

a)   Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer des Zuchtrichter Anwärters. Datum des Antrags auf Zulassung zur Ausbildung.

 

b)   Nachweis des Zuchtrichter Anwärters über die Teilnahme an mindestens 40 Schulungsstunden (Prämierungstage ausgeschlossen) pro Ausbildungsjahr, verteilt auf mindestens sechs Schulungstage, mit kurzer Beschreibung des jeweiligen Lehrstoffs, bestätigt durch den Schulungsleiter.

 

c)     Schriftliche Arbeiten über die nachfolgend aufgeführten Themen:

1.     Aufbau, Struktur und Entwicklung unseres Bewertungssystems im Laufe der Zeit.

2.     Die Aufteilung des Kanarienliedes in einzelne Touren

3.     Einfluss von Entwertungstouren und Randbemerkungen auf den Gesamteindruck

 

d)   Bescheinigungen über die Teilnahme an mindestens zwei Prämierungstagen im zweiten Jahr der Ausbildung. Die Bescheinigungen müssen vom Vorsitzenden oder Ausstellungsleiter oder vom amtierenden Zuchtrichter unterzeichnet sein. Die Prämierungsbögen des Zuchtrichter-Anwärters sind mit der Punktzahl des amtierenden Zuchtrichter als Vergleich zu versehen.  Die Bescheinigung über die Teilnahme an Prämierungen als Zuchtrichter-Anwärter werden nur anerkannt, wenn insgesamt mindestens 24, besser 36 Kollektionen prämiert worden sind.

 

  1. Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen, entscheidet der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Gesangszuchtrichter ob die Vorraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als Gesangszuchtrichter erfüllt sind.

 

  1. Der Vorsitzende der AG der Gesangszuchtrichter der VZE beruft den Prüfling zur Prüfung ein.

 

  1. Die Prüfung findet bei der darauf folgenden VZE  Meisterschaft statt. Sie beginnt um 09:00 Uhr und wird in der Regel  an einem Donnerstag der Ausstellungswoche durchgeführt.

 

8.   Zulassung zur Prüfung: Vor Beginn der Prüfung überreicht der Prüfungskandidat  der Prüfungskommission eine Bescheinigung über die Teilnahme an mindestens zwei Prämierungstagen im dritten Jahr der Ausbildung. Die Bescheinigungen müssen vom Vorsitzenden oder Ausstellungsleiter und vom amtierenden Zuchtrichter. unterzeichnet sein. Die Prämierungsbögen des Zuchtrichter Anwärters sind mit der Punktzahl des amtierenden Zuchtrichteres als Vergleich zu versehen. Die Bescheinigung über die Teilnahme an Prämierungen als Zuchtrichter Anwärter werden nur anerkannt, wenn mindestens insgesamt 30 Kollektionen prämiert worden sind. Standen an den zwei Prämierungstagen weniger als 30 Kollektionen zur Prämierung, kann die Anzahl der geforderten Kollektionen reduziert werden.

 

  1. Durchführung der Prüfung: Die Prüfung wird abgenommen durch eine Prüfungskommission  der AG Gesangszuchtrichter der VZE. Diese besteht in der Regel aus drei bis vier Gesangszuchtrichtern. In der Regel halten zwei Zuchtrichter die schriftliche Prüfung ab und zwei Zuchtrichter übernehmen den praktischen Teil der Prüfung.  Die Prüfungskommission wählt aus ihren Reihen den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Prüfungskommision dürfen keine Schulungsleiter von Zuchtrichterprüflingen angehören. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem praktischem Teil.  Ist auf Grund der Prüfungsergebnisse eine mündliche Prüfung erforderlich, erfolgt eine ca. 15-minütige Befragung des Prüflings durch die Prüfungskommission. Der VZE Zuchtrichterobmann und der Vorsitzende der AG Gesangskanarienzüchter sind berechtigt an den Prüfungen teilzunehmen und deren ordnungsgemäßen Verlauf zu beobachten.

 

a)   Der praktische Teil der Prüfung: Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Prämierung von mindestens drei Kollektionen. Für jede Kollektion ist eine Prämierungsdauer von mindestens 30 Minuten vorgesehen. Bei der Auswahl der Kollektionen für die Prüfung werden Vögel mit Spezialtouren (Wassertouren, Schockeln, Glucken) bevorzugt berücksichtigt. Der Prüfling hat den praktischen Teil der Prüfung bestanden, wenn er:

 

1.   die vom Vogel vorgetragenen Be– und Entwertungstouren erkannt und nach ihren Gütegraden eingeordnet hat.

 

2.    den Prämierungsbogen richtig und vollständig ausgefüllt hat

 

3.   und die Punktdifferenz gegenüber den Ergebnissen der Prüfer bei zwei von drei Kollektionen nicht mehr als 12 Punkte beträgt.

 

4.     Als Vergleich werden die Prämierungsergebnisse der Prüfer herangezogen.

 

b)   der schriftliche Teil der Prüfung: Die schriftliche Prüfung beinhaltet Fragen aus folgenden Bereichen:

 

  1. Technische und organisatorische Belange

 

  1. Aufbau und Struktur unseres Bewertungssystems

 

  1. Touren des Kanarienliedes

 

  1. Konsonanten und Vokale der einzelnen Touren

 

  1. Bewertung der einzelnen Touren - die in etwa 120 Minuten bewertet werden müssen. Erreicht  der Prüfling 70 % der maximalen Punktzahl, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als bestanden

 

Hat der Prüfling beide Prüfungsteile bestanden, so hat er die Gesamtprüfung bestanden. Hat der Prüfling keinen Prüfungsteil bestanden, so hat er die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 

Hat der Prüfling eine Teilprüfung bestanden, so entscheiden die Mitglieder der Prüfungskommission  nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung  des Kandidaten,  ob die Prüfung insgesamt als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gilt. Lautet das Ergebnis „nicht bestanden“ , so hat der Zuchtrichter  Anwärter die Möglichkeit, den nicht bestandenen Teil der Prüfung  in einem der folgenden Jahre zu wiederholen.

Das Urteil der Prüfungskommission ist unanfechtbar.  Nach bestandener Prüfung erhält der Zuchtrichter vom VZE Zuchtrichterobmann eine Urkunde, die ihn als VZE Zuchtrichter für Gesangskanarien ausweisen.

 

Vorstehende Prüfungsordnung wurde als Beschlussvorlage dem VZE Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt durch:

 

  • den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Harzer Roller Gesangskanarienzüchter in der VZE, Hans Riegler

 

  • den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Zuchtrichter für Harzer Roller Gesangskanarien in der VZE, (Name)

 

Inkrafttreten der Prüfungsordnung:

 

Die vorliegende Prüfungsordnung für Zuchtrichter für Harzer Roller Gesangskanarien wurde durch den Gesamtvorstand der VZE in der Gesamtvorstandssitzung am xx.xx.200X in ( Ort )  beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

 

Für den Gesamtvorstand der VZE:

 

1. Vorsitzender

 

 
     
   Zurück