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Entwurf
Prüfungsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Zuchtrichter für Harzer Roller Gesangskanarien in der VZE
a) Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, und die VZE – Mitgliedsnummer des Antragstellers. Auskunft über die Dauer des Bezuges von Ringen für Gesangskanarien durch den Antragsteller. Unterschrift des Antragstellers.
b) Name des ausbildenden Zuchtrichters-, Schulungsort, Schulungsbeginn. Stellungnahme des Schulungsleiters (ausbildender Zuchtrichter) zur Eignung des Antragstellers als Zuchtrichter. Unterschrift des Schulungsleiters.
c) Nachweis, dass der Antragsteller an mindestens vier Prämierungen, in jeweils unterschiedlichen Jahren mit seinen Vögeln teilgenommen hat. Kopien der entsprechenden Prämierungsbögen müssen zur Einsicht vorgelegt werden. Der Antragsteller erhält nach Eingang des Antrags eine Bestätigung.
a) Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer des Zuchtrichter Anwärters. Datum des Antrags auf Zulassung zur Ausbildung.
b) Nachweis des Zuchtrichter Anwärters über die Teilnahme an mindestens 40 Schulungsstunden (Prämierungstage ausgeschlossen) pro Ausbildungsjahr, verteilt auf mindestens sechs Schulungstage, mit kurzer Beschreibung des jeweiligen Lehrstoffs, bestätigt durch den Schulungsleiter.
c) Schriftliche Arbeiten über die nachfolgend aufgeführten Themen: 1. Aufbau, Struktur und Entwicklung unseres Bewertungssystems im Laufe der Zeit. 2. Die Aufteilung des Kanarienliedes in einzelne Touren 3. Einfluss von Entwertungstouren und Randbemerkungen auf den Gesamteindruck
d) Bescheinigungen über die Teilnahme an mindestens zwei Prämierungstagen im zweiten Jahr der Ausbildung. Die Bescheinigungen müssen vom Vorsitzenden oder Ausstellungsleiter oder vom amtierenden Zuchtrichter unterzeichnet sein. Die Prämierungsbögen des Zuchtrichter-Anwärters sind mit der Punktzahl des amtierenden Zuchtrichter als Vergleich zu versehen. Die Bescheinigung über die Teilnahme an Prämierungen als Zuchtrichter-Anwärter werden nur anerkannt, wenn insgesamt mindestens 24, besser 36 Kollektionen prämiert worden sind.
8. Zulassung zur Prüfung: Vor Beginn der Prüfung überreicht der Prüfungskandidat der Prüfungskommission eine Bescheinigung über die Teilnahme an mindestens zwei Prämierungstagen im dritten Jahr der Ausbildung. Die Bescheinigungen müssen vom Vorsitzenden oder Ausstellungsleiter und vom amtierenden Zuchtrichter. unterzeichnet sein. Die Prämierungsbögen des Zuchtrichter Anwärters sind mit der Punktzahl des amtierenden Zuchtrichteres als Vergleich zu versehen. Die Bescheinigung über die Teilnahme an Prämierungen als Zuchtrichter Anwärter werden nur anerkannt, wenn mindestens insgesamt 30 Kollektionen prämiert worden sind. Standen an den zwei Prämierungstagen weniger als 30 Kollektionen zur Prämierung, kann die Anzahl der geforderten Kollektionen reduziert werden.
a) Der praktische Teil der Prüfung: Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Prämierung von mindestens drei Kollektionen. Für jede Kollektion ist eine Prämierungsdauer von mindestens 30 Minuten vorgesehen. Bei der Auswahl der Kollektionen für die Prüfung werden Vögel mit Spezialtouren (Wassertouren, Schockeln, Glucken) bevorzugt berücksichtigt. Der Prüfling hat den praktischen Teil der Prüfung bestanden, wenn er:
1. die vom Vogel vorgetragenen Be– und Entwertungstouren erkannt und nach ihren Gütegraden eingeordnet hat.
2. den Prämierungsbogen richtig und vollständig ausgefüllt hat
3. und die Punktdifferenz gegenüber den Ergebnissen der Prüfer bei zwei von drei Kollektionen nicht mehr als 12 Punkte beträgt.
4. Als Vergleich werden die Prämierungsergebnisse der Prüfer herangezogen.
b) der schriftliche Teil der Prüfung: Die schriftliche Prüfung beinhaltet Fragen aus folgenden Bereichen:
Hat der Prüfling beide Prüfungsteile bestanden, so hat er die Gesamtprüfung bestanden. Hat der Prüfling keinen Prüfungsteil bestanden, so hat er die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Hat der Prüfling eine Teilprüfung bestanden, so entscheiden die Mitglieder der Prüfungskommission nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung des Kandidaten, ob die Prüfung insgesamt als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gilt. Lautet das Ergebnis „nicht bestanden“ , so hat der Zuchtrichter Anwärter die Möglichkeit, den nicht bestandenen Teil der Prüfung in einem der folgenden Jahre zu wiederholen. Das Urteil der Prüfungskommission ist unanfechtbar. Nach bestandener Prüfung erhält der Zuchtrichter vom VZE Zuchtrichterobmann eine Urkunde, die ihn als VZE Zuchtrichter für Gesangskanarien ausweisen.
Vorstehende Prüfungsordnung wurde als Beschlussvorlage dem VZE Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt durch:
Inkrafttreten der Prüfungsordnung:
Die vorliegende Prüfungsordnung für Zuchtrichter für Harzer Roller Gesangskanarien wurde durch den Gesamtvorstand der VZE in der Gesamtvorstandssitzung am xx.xx.200X in ( Ort ) beschlossen und in Kraft gesetzt.
Für den Gesamtvorstand der VZE:
1. Vorsitzender
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