| Zurück | ||
|
Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe Zuchtrichter Gesangskanarien der VZE
Von der Geschäftsordnung der AG Zuchtrichter wird die Satzung, Geschäftsordnung und die Zuchtrichterordnung sowie weitere Richtlinien der VZE nicht berührt.
§ 1 Stellung innerhalb der VZE
Die AG Zuchtrichter Gesangskanarien ordnet sich in den bestehenden satzungsmäßigen Rahmen der VZE ein. In ihr werden alle fachlichen Fragen bezüglich des Gesangskanariensports völlig selbständig beraten und beschlossen. Sie fasst jedoch nur solche fach- und verwaltungstechnische Beschlüsse, die der Förderung Gesangskanariensports dienen und mit den Interessen der Gesangskanarienzüchter in der VZE vereinbar sind.
§ 2 Sitz der AG Zuchtrichter Gesangskanarien der VZE:
Der Sitz ist am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden der AG Zuchtrichter für Gesangskanarien.
§ 3 Aufgaben und Ziele der AG Zuchtrichter Gesangskanarien
Die AG fasst alle Zuchtrichter für Gesangskanarien der VZE zusammen. Sie hat zum Ziel: Die Förderung und Pflege des Gesangskanariensports auf fachlicher Grundlage. Eine einheitliche Auffassung seiner Mitglieder in sportlichen Belangen anzustreben. Durch einheitliche Schulungsunterlagen, Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben eine gleichmäßige Ausbildung der Zuchtrichteranwärter zu erreichen. Die Rechte und Pflichten der Zuchtrichter zu wahren und zu vertreten.
§ 4 Der Vorsitzende der AG Zuchtrichter Gesangskanarien
Alle drei Jahre wählen sich die Zuchtrichter der AG einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt in einer Arbeitsberatung innerhalb einer Bundesmeisterschaft für Gesangskanarien mit Mehrheitsbeschluss. Sie kann mündlich oder schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt werden. Der Vorsitzende der AG untersteht dem VZE Zuchtrichterobmann und ist diesem rechenschaftspflichtig.
§ 5 Aufnahme in die AG Zuchtrichter
Mitglied der AG Zuchtrichter kann nur werden, wer nach den gültigen Prüfungsrichtlinien seine Zuchtrichterprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Stimmrecht:
Alle Mitglieder der AG Zuchtrichter sind stimmberechtigt
Rechte: Jeder aktive Zuchtrichter hat das Recht, Bewertungen bei den Vereinen, Landesverbänden und der VZE Bundesmeisterschaft selbständig durchzuführen. Hierbei hat er sich an die VZE Prämierungsrichtlinien zu halten. Sein Urteil ist unanfechtbar.
Pflichten des Zuchtrichters bei Prämierungen:
Es gelten die Richtlinien und Festlegungen der VZE Zuchtrichterordnung. Im Weiteren ist der Zuchtrichter verpflichtet an der Weiterbildung der Zuchtrichter Gesang teilzunehmen. Dazu ist jährlich ein Pflichtschulungstag mit Pflichtrichten durchzuführen.
§ 7 Allgemeine Pflichten der Zuchtrichter:
Es gilt die Zuchtrichterordnung der VZE
§ 8 Besondere Hinweise für Zuchtrichter
Der Zuchtrichter kann nicht verpflichtet werden zu bewerten in ungeeigneten Räumen, bei mangelhaft künstlicher Beleuchtung, bei ungenügender Heizung, bei Gasheizung mit offener Flamme im Prämierungsraum, wenn nicht genügend Zeit zum Bewerten gegeben ist, wenn die vorgeschriebene Höchstzahl der zu bewertenden Kollektionen überschritten wird, wenn grobe Störungen während des Prämierens eine gleichmäßige Bewertung unmöglich machen und die Ausstellungsrichtlinien missachtet werden. Ein Zuchtrichter darf nach erfolgreich abgelegter Prüfung ohne vorgehende Prämierungstätigkeit in einem Verein, ohne Einschränkung sofort bei Vorprüfungen eingesetzt werden.
§ 9 Honorare und Spesen:
Es gelten die Richtlinien und Festlegungen der VZE Zuchtrichterordnung
§ 10 Ausbildungsrichtlinien:
Es gilt die VZE Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung der Zuchtrichter für Gesangskanarien
§ 11 Mitgliedschaft in der AG Zuchtrichter:
Es gelten die Richtlinien und Festlegungen der VZE Zuchtrichterordnung
§ 11 Änderung der Geschäftsordnung der AG Zuchtrichter Gesang:
Eine Änderung dieser GO kann von der Zuchtrichterversammlung nur mit Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen werden. Änderungsvorschläge müssen mindestens drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung oder als Antrag dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Nur in dringenden Fällen können Änderungen der GO ohne vorherige Mitteilung bei der Zuchtrichterversammlung und nur mit deren Zustimmung behandelt und beschlossen werden.
§ 12 Stellung des Vorsitzenden der Interessengemeinschaft Kanarien und des Leiters der Arbeitsgemeinschaft der Gesangskanarienzüchter der VZE innerhalb der Arbeitsgruppe der Zuchtrichter
Der Vorsitzende der Interessengemeinschaft Kanarien und der Leiter der Arbeitsgemeinschaft der Gesangskanarienzüchter ist berechtigt an den Versammlungen und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsgruppe der Zuchtrichter teilzunehmen. Zwischen dem Vorsitzenden der Interessengemeinschaft Kanarien, dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Gesangskanarienzüchter und dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe der Zuchtrichter Gesangskanarien ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben.
§ 13 Inkrafttreten der Geschäftsordnung:
Die Geschäftsordnung ist am xxxxxxxxxx durch die Versammlung der VZE Zuchtrichter für Gesangskanarien angenommen worden |
||
| Zurück |